03 - Angabe gemäß §6 Anbieterkennzeichnung TDG
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04 - AGB - Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Bäckerei-Technik Dieter Zeh KG
1. Auftragserteilung und Umfang der Lieferpflicht.
Der Inhalt der Bestellung ist umstehend genau angegeben. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden irgendwelcher Art sowie Erklärungen und Zusicherungen von
Beauftragten und Erfüllungsgehilfen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, ganz gleich, von wem der Auftrag getätigt ist. Der Besteller ist an seine
Bestellung gebunden. Die Bestellung wird von uns mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Rechtsverträge werden in der deutschen Sprache erstellt.
Übersetzungen, die nicht von uns erstellt wurden, werden nicht anerkannt. Aufträge die aus mehreren Maschinenpositionen bestehen, die nicht als eine Anlage zu sehen sind,
werden als einzelne Verträge bearbeitet und sind rechtlich auch so zu sehen. Die Annullierung von Aufträgen ist nur dann gültig, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt wurde.
Zum Auftrag gehörende Unterlagen und Angaben sind nur dann annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet
werden. An alle von uns gelieferten Unterlagen, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Der Empfänger darf sie Dritten nicht zugänglich machen; die Unterlagen sind auf
Verlangen, unverzüglich an uns zurückzugeben. Soll ein uns erteilter Auftrag über eine Finanzierungsbank abgewickelt werden, so sind wir berechtigt von dem Auftrag
zurückzutreten, wenn die Finanzierungsbank auf Grund der über den Besteller eingeholten Auskunft die Finanzierung ablehnt.
2. Preise
Die Preise verstehen sich ab Quickborn. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vorher schriftlich vereinbart sind.
3. Versand
Versand erfolgt nach unserem Ermessen durch die Bahn, mit LKW oder mit unserem eigenen Fahrzeug auf Gefahr des Käufers. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nach
unserem Ermessen oder nur auf Wunsch des Kunden. Schäden die durch Einbringung, Inbetriebnahmen und Reparatur von Maschinen an Gebäuden und andere Einrichtungen
entstanden
sind, werden nur ersetzt, wenn sie von unserer Versicherung anerkannt werden.
4. Verpackung
Großverschläge gelten als geliehen; diese sind in gutem Zustand innerhalb von 30 Tagen franko zurückzusenden. Bei nicht Zurückgabe können Selbstkosten berechnet
werden.
5. Zahlung
Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung oder Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt,
wenn diese ausdrücklich schriftlich vorab vereinbart wurde. Aufträge, die aus mehreren Maschinenpositionen bestehen, die nicht als eine Anlage zu sehen sind, werden als einzelne
Verträge berechnet und sind bei Fälligkeit unabhängig zu den anderen Positionen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3,5 über
Landeszentralbankdiskont berechnet. Schecks oder Wechsel gelten als erfolgte Zahlung erst dann, wenn sie vollständig eingelöst sind.
6. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Maschinen und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mit Schecks oder Wechsel bis zu
deren Einlösung) im Eigentum unserer Firma. Die gelieferten Maschinen oder Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet
werden. An die Stelle der uns gehörenden Maschinen oder Waren tritt, wenn diese veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der schon jetzt als an uns abgetreten
gilt. Der Besteller ist zum Wiederverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf auf den Besteller übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtig. Auf unser Verlangen hat der Besteller, uns die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen oder
besichtigen zu lassen. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird hiermit angezeigt.
7. Liefertermine
Es gelten die von uns bestätigten Liefertermine. Bei unverschuldeten Verzögerungen, wozu auch solche Fabrikationsverzögerungen zählen, denen wir oder unsere Zulieferer
ausgesetzt sein sollten, und bei solchen von höherer Gewalt, verlängern sich die zugesagten Termine automatisch für die Dauer der Verzögerung und deren Auswirkungen. Wir sind
zur Annullierung des Vertrages berechtigt, wenn infolge von uns oder unseren Zulieferern nicht zu vertretender Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages mit erheblichen Belastungen
verbunden wäre und wenn diese kalkulatorisch nicht ansetzbar waren. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer bei derartigen
Problemen unverzüglich Informationen zukommen zu lassen. Ein Schadenersatzanspruch steht in einem solchen Falle dem Käufer nicht zu.
8. Beanstandungen
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Maschine oder des Kaufgegenstandes schriftlich bei uns einzubringen. Telefonisch
angebrachte Beanstandungen sind unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und unseres Mitarbeiters unverzüglich, schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet den Schaden in
angemessenem Maße selbst zu beheben. Die Kosten der Hilfestellung darf zum Selbstkostenpreis dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Bei einem Handelskauf gilt darüber
hinaus § 377 HGB.
9. Garantiebestimmungen
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff BGB , insbesondere § 476a BGB und 477 BGB jedoch mit folgenden Maßgaben.
Eine Gewährleistung, die jeweils geforderten Sicherheitsvorschriften der einzelnen Länder für gebrauchte und / oder überholte Maschinen, in denen die Maschinen zum Einsatz
kommen, wird nicht übernommen und ist vom Käufer zu erfüllen. Eine Gewährleistung von Neumaschinen werden innerhalb der EG Länder (CE Abkommen) übernommen.
Außerhalb der EG Länder wird nicht übernommen. Wir verpflichten uns, alle Schäden, die auf mangelhafte Arbeit oder erkennbare Materialfehler zurückzuführen sind, kostenlos
abzustellen, sofern die Ansprüche gem. Nr. 8 angebracht wurden und keine Zahlungen rückständig sind. Für Mängel die durch unsachgemäße Behandlung, Verwendung falschen
Zubehörs oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften entstehen, gelten Garantie und die Gewährleistungsvorschriften als ausgeschlossen. Werden Schäden oder Mängel an
einer Maschine, Maschinenteilen oder Kaufgegenstände geltend gemacht, so sind die mangelhaften Sachen an uns franko einzusenden; für neue Maschinen, das sind solche, die
aus fabrikneuen Teilen bestehen und über die üblichen Probe- und Testläufe hinaus nicht im gewerblichen Einsatz waren, wird Garantie auf 2 Jahre geleistet. Garantie gemäß der
Frist des §477 BGB für generalüberholte Maschinen etc., das sind solche, die in alle Einzelteile zerlegt, gesäubert, geprüft und ggf. durch Originalteile des Herstellers ausgetauscht
wurden, wird Garantie gem. der Frist des § 477 BGB geleistet; für instand gesetzte Maschinen, das sind solche, die über die Funktionsprüfung hinaus auf erkennbare Mängel
überprüft und mangelhafte Teile repariert oder ausgetauscht wurden, wird Garantie auf ½ Jahr geleistet, jedoch ohne Transport-, Wege- und Arbeitskosten.
Für gebrauchte Maschinen etc., das sind solche, die unabhängig von der gewerblichen Einzelheit lediglich auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden, wird keine Garantie geleistet. Sie werden verkauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung .
Produktionsausfallkosten werden nur in vertraglich vereinbarten Fällen übernommen.
10. Abbildungen
Maße und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Abweichungen sind gestattet, weil Verbesserungen von Maschinen auf den Abbildungen nicht immer gleich sichtbar gemacht
werden können. Für Angaben und Dateninformationen bei Gebrauchtmaschinen über alte Herstellerprospekte übernehmen wir keine Haftung.
11. Rücktritt
Trotz der Vereinbarung eines Zahlungszieles sind wir berechtigt, durch eingeschriebenen Brief, Barzahlung vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn der Käufer fällige
Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß bezahlt hat, wenn er in Abnahmeverzug geraten ist, wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder
seine Zahlungen stocken, ferner, wenn nach dem Abschluss des Liefervertrages bei uns eine ungünstige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Käufers eingeht. Wird die Bezahlung
nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Aufforderung geleistet, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von den
mit dem Abnehmer geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vor völliger Zahlung früherer Rechnungsbeträge,
einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträgen verpflichtet.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
Für beide Teile ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Quickborn ausschließlich Erfüllungsort.
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